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    Änderung des Meldeverfahrens für Prostituierte ab dem 17. März 2025 in der Stadt und im Kanton Zürich



    Die zuständigen Behörden der Stadt und des Kantons Zürich informieren hiermit über eine neue Regelung im Meldeverfahren für in der Prostitution tätige Personen, welche ab Montag, den 17. März 2025 in Kraft tritt.



    Die Änderung betrifft sowohl selbstständig tätige Prostituierte als auch solche, die in Clubs oder Studios arbeiten, und hat folgende wesentliche Auswirkungen:



    1. Selbstständige Tätigkeit von Prostituierten (z. B. in Privatwohnungen / Appartements / Hotel / Terminwohnungen):


    - Eine Anmeldung über die bisherige 90-Tage-Regelung als Privatperson ist künftig nicht mehr zulässig.


    - Prostituierte, die selbstständig arbeiten wollen, müssen ab dem 17.03.2025:

    • eine Einzelfirma mit Handelsregistereintrag gründen,
    • einen festen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen,
    • über eine gültige Krankenversicherung in der Schweiz verfügen,
    • quartalsweise Sozialabgaben leisten.



    2. Tätigkeit von Prostituierten in Clubs / Studios:


    - Prostituierte, die in Clubs, Studios oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, werden neu ab 17.03.2025 als sozialversicherungspflichtige Personen geführt.


    - Die jeweiligen Betriebsinhaber sind ab 17.03.2025 verpflichtet, Personen über https://www.easygov.swiss zu melden und Sozialabgaben für diese Personen abzuführen.




    Diese Änderungen sind verbindlich und gelten ab 17.03.2025 für sämtliche in der Prostitution tätigen Personen im Zuständigkeitsbereich der Stadt und des Kantons Zürich.


    Für Rückfragen oder weiterführende Informationen stehen die zuständigen Fachstellen zur Verfügung.


    Stadt Zürich / Kanton Zürich