Franz und alle anderen, die weiterhin Escortdienste anbieten und betreiben, handeln illegal !
COVID-19-Verordnung 2 - Art.6 - Veranstaltungen und Betriebe
1 - Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
2 - Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a. Einkaufsläden und Märkte
b. Restaurationsbetriebe
c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
d. Unterhaltungs-und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt sind verboten. Betroffen sind Dienstleistungserbringer wie Coiffeur- und Massagesalons oder Tattoo- und Kosmetikstudios. Nicht betroffen sind reine Beratungsdienstleistungen. Für diese Betriebe gilt aber, dass sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Social distancing (Abstand halten) einhalten müssen.
Einfügen nach Art. 10c 6. Abschnitt: Strafbestimmung Art.10d Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch3 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetz.