Habe mir mal die Mühe gemacht die Rechtslage bezüglich Prostitution in Deutschland und der Schweiz zu beleuchten, um mehr Transparens zu schaffen.
Deutschland
Um den Vorgaben des Europäischen Parlamentes nach, Menschenhandel und vor allem die Ausbeutung von Kindern und Erwachsenen in all ihren Facetten zu bekämpfen wurden im Oktober 2016 die Straftatbestände des Menschenhandels im deutschen Strafrecht neu gefasst.
Unter "Menschenhandel" (§ 232 StGB) wird jede Form des Anwerbens, des Transports, des Beherbergens, etc. von Personen zum Zweck der Ausbeutung verstanden. Darunter fallen auch eigene Straftatbestände (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung durch Bettelei, Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen oder die rechtswidrige Organentnahme) in den § 232a bis § 233a StGB.
Das seit 01.07.2017 geltende "Prostituiertenschutzgesetz" (ProstSchG) leistet in Ergänzung der Strafvorschriften einen wertvollen Beitrag zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Die Regulierung der Prostitution soll dazu beitragen, dass sich die Ausbeutungsmöglichkeiten im Rotlichtmilieu verringern.
Schweiz
In der Schweiz fällt Prostitution in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, da es sich
bei der Prostitution um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Dies bedeutet, dass die
Kantone eigene Gesetze erlassen können, solange der Bund von seiner Gesetzgebungskom-
petenzkeinen Gebrauch gemacht hat. Da der Bund bisher kein nationales Prostitutionsgesetz
erlassen hat, steht es den Kantonen frei, eigene Gesetze zu beschließen oder gesetzgeberi-
sche Befugnisse an die Kommunen zu delegieren. Bundesrechtliche Regelungen gelten
jedoch in den Bereichen des Vertragsrechts, Straf, Steuer- und Sozialversicherungsrechts so-
wie des Ausländerrechts.
Da es kein Bundesgesetz gibt, werden die Fragen wann, wound unter welchen Voraussetz
zungen Prostitution erlaubt ist, durch entsprechende kantonale Gesetze und Verordnungen
geregelt. Hierunter fallen Regelungen über persönliche Voraussetzungen der Prostituierten
(z.B. Alter und Registrierungspflichten) genauso wie Vorschriften für Bordellbetriebe und Bor-
dellbetreibende. Nicht alle Länder haben Prostitutionsgesetze oder - verordnungen erlassen.
Das Tessin war der erste Kanton, der 2001 ein derartiges Gesetz eingeführt hat. Mittlerweile
hat die Mehrzahl der französischsprachigen Kantone kantonale Regelungen verabschiedet. In
der deutschsprachigen Schweiz ist die Anzahl der Kantone mit eigenen Regelungen deutlich
geringer. Das Bundesrecht schränkt die kantonale Regelungskompetenz insofern ein, als die
erlassenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (Art. 5 der Bundesverfassung -BV).
Die Regelungen dürfen Prostitution z.B. nicht über das Erforderliche hinaus erschweren.
Ein vollständiges Verbot der Prostitution durch kantonale Vorschriften ist ebenfalls nicht rechtmäßig, da Prostitution dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit untersteht.
Kantonale Vorschriften dürfen daher lediglich örtlich bzw. zeitlich begrenzte Ausübungsverbote
enthalten, nicht jedoch ein vollständiges Verbot der Prostitution. Gänzlich in der Kompetenz der Kantone liegen Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Prostituierten sowie Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt.
Hoffe damit etwas mehr Klarheit geschaffen habe, welches die rechtlichen Voraussetzungen und auch Unterschiede sind.
Deshalb ist ein Vergleich nicht möglich, weil unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorliegen.
Wenn man dies dennoch vollzogen wird kommt dies einem Vergleich zwischen Äpfel und Birnen gleich.