Beantwortung der Fragen vom führenden Schweizer Fachexperte
Fragen von User marlo
Frage von marlo
: wo ist geregelt, dass die 90-Tages-WG's (Selbstständige!!) AHV zahlen müssen bzw. dass diese nicht mehr als Selbstständig-Erwerbend gelten? Gibt es einen Gesetzesartikel? Wann wurden wir Betreiber darüber informiert?
Antwort vom Experte: Grundsätzlich gibt es ein Bundesgerichtsurteil vom November 2011 (9C_246/2011), welches die SVA Zürich zur Unterstellung der Abrechnungspflicht für die Betriebe verwendet. Im Fokus ist das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Betrieb und Dienstleistungsdame. Die SVA Zürich sagt hier klar, dass ein finanzielles Risiko zur selbständigen Tätigkeit vorliegen muss. Ist eine Dame in einen Betrieb (Studio/Saunaclub/Escort-Agentur etc.) eingegliedert, so ist das finanzielle Risiko eher begrenzt und die SVA Zürich lehnt einen Antrag zur selbständigen Tätigkeit ab. Die SVA Zürich stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar gem AWA eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, das öffentliche Interesse zur Stabilisierung der AHV Kasse überwiegt. Seit November 2016 hätte eine Mitteilung der SVA Zürich an die Betreiber erfolgen sollen; die Grundlagen dazu wären vorhanden. Derzeit stellt sich keine Person der SVA Zürich hinter ein offizielles Schreiben für die korrekte Information an die Betreiber. Durch die verschiedensten Auffassungen der einzelnen Amtsstellen, im Kanton Zürich, welche definitiv nicht aufeinander abgestimmt sind, wird die Sache erst recht kompliziert und der bürokratische Aufwand explodiert! Im Laufe der einzelnen Besprechungen mit den einzelnen Amtsstellen hat sich gezeigt, dass derzeit keine Amtsstelle von der jetzt vorhandenen Praxis abweicht. Die Problematik ist nur, wenn eine Behörde eine Praxisänderung im Rahmen zb. von einer Revision (AHV oder Steuern) durchführt, diese immer Rückwirkend stattfindet und die Betriebe somit keine Chance mehr haben die Strukturen so zu legen, dass es zu keinen bösen Überraschungen bzw. Aufrechnungen kommt.
Frage von marlo
: wird die SVA in, sagen wir mal, 35 Jahren, diesen Damen eine AHV auszahlen? Wohl kaum - das Geld versickert irgendwo im Nirgendwo
Antwort vom Experte: Jede AHV Deklaration ist so aufgebaut, dass für die Deklaration: Name, Vorname, Geb. Datum und Heimatland ausgewiesen werden muss. Somit erhält jede Dame und sei sie nur 2 – 3 Tage in der Schweiz eine nur für sie erstellte AHV Nummer. In Zusammenhang mit der Pensionierung kann die Dame dann den Antrag egal wo sie zu diesem Zeitpunkt ist, in die Schweiz stellen. Ist sie im Heimatland vor Pensionierung tätig, so werden ihr die Beitragszeiten sowie die deklarierten Löhne zur AHV in der Schweiz in ihrem Heimatland voll berücksichtigt.
Frage von marlo
: was ist mit den L-Bewilligungen? Diese Damen zahlen ja bereits AHV-Beiträge (zumindest sollten sie). Falls wir für diese ebenfalls AHV-Beiträge abziehen und einzahlen sollten, erhält die SVA die Beiträge doppelt...
Antwort vom Experte: Durch die jetzt vorhandene Situation, und der grundsätzlichen Umstellung der SVA Zürich, ist das tatsächlich möglich, dass Doppelabrechnungen vorliegen. Man kann in der Schweiz problemlos eine Anstellung haben und allenfalls im Nebenerwerb noch selbständig sein. Da die Beitragszahlungen immer auf die AHV Nr. geschlüsselt werden, wird jede Einzahlung der einzelnen Person; sei es nun als selbständig Erwerbender oder als Angestellter, für die Rentenberechnung berücksichtigt. Die Skala 44 der SVA hat zwei Eckwerte: A) die Beitragsdauer und B) die Beitragshöhe für die Berechnung der Rente.
Frage von marlo
: was ist mit den Damen, die keinen Verdienst hatten?
Antwort vom Experte: Genau aus diesen Überlegungen wurde mit der SVA Zürich festgehalten, dass der AHV Beitrag pro effektiven Arbeitstag deklariert und abgerechnet werden kann.Die Tagespauschale wurde analog der Kantone TG/SG/AG übernommen und beträgt pauschal Fr. 250.- pro Arbeitstag; x 13.9% = 34.75 AHV Tageskosten. Ist nun eine Dame zwar da, verdient nichts, so ist keine AHV fällig, da sie ja nicht’s verdient hat. Mit der Tagespauschalberechnung werden auch Schwankungen der einzelnen Betriebe; ob klein, mittel oder Gross, welche durch die Gästefrequenz vorliegen,ebenfalls aufgefangen und plafoniert. Im Gegenzug erhält der Betrieb eine Rechtssicherheit, wenn der Betrieb die effektiven Einkünfte der Damen nicht zweifelsfrei feststellen kann.
Fragen von User sweety
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Frage von sweety
: wenn unser Studio AHV pflichtig wäre, würde das bedeuten das ich Arbeitgeber wäre und die Mädchen Unselbständig sind? Obwohl die Mädchen innert der 90 Tage nur als Selbständige arbeiten dürfen, das ist ein Widerspruch?!
Antwort vom Experte: Korrekt! die Vorgabe zur AHV Abrechnungspflicht gibt nicht das AWA Zürich sondern die SVA Zürich. In diesem Zusammenhang stellt sich das AWA Zürich auf den Standpunkt, aus der EU27 Kontingentierungszeit, dass sie aufgrund der SVA Umstellung keinen Systemwechsel vornehmen wird.
Frage von sweety
: wo steht geschrieben das wir als Studio für die Mädchen AHV zahlen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage?
Antwort vom Experte: Grundsätzlich gibt es ein Bundesgerichtsurteil vom November 2011 (9C_246/2011), welches die SVA Zürich zur Unterstellung der Abrechnungspflicht für die Betriebe verwendet.
Frage von sweety
: seit welchem Datum muss angeblich AHV für die Mädchen bezahlt werden?
Antwort vom Experte: Mit der SVA Zürich wurde vereinbart, dass ab dem 01.07.2016 die Abrechnungen erstellt werden müssen. Es empfiehlt sich hier auf die Tagespauschalabrechnung zu setzen, da hier eine Rechtsgrundlage besteht.
Frage von sweety
: im Falle wir wären verpflichtet AHV zu bezahlen, für welchen Zeitraum müssten wir nachzahlen?
Antwort vom Experte: In den letzten Besprechungen wurde als Stichtag der 01.07.2016 gelegt und ab da wird es richtig „scharf“
Frage von sweety
: welche Möglichkeiten Schlupflöcher gäbe es, damit wir für die Mädchen keine AHV zahlen müssen?
Antwort vom Experte: Aufgrund der jetzigen Rechtslage der Ausführungspraxis der SVA Zürich, gibt es kein wenn oder aber; es ist ein muss! Wenn alle Betriebe die AHV Abrechnungen einführen, so sind die Betriebe untereinander in der Rechtsgleichheit und keiner hat einen Vor- oder Nachteil. In der Vergangenheit gab es bei der Einführung zur AHV Abrechnungspflicht riesige Diskussionen unter den Damen selbst, so dass zum Teil Betriebe praktisch keine Damen mehr hatten, weil diese gesagt haben: „in einem anderen Betrieb muss ich nicht’s bezahlen ich bin dann mal weg“.
Es kann wirklich nicht sein, dass Damen eine Tätigkeit in der Schweiz ausführen, damit Geld verdienen und trotz gesetzlicher Vorgaben ihren Anteil an die gesetzlichen Kosten nicht leisten. Am Schluss der ganzen Sache muss der Betrieb, bzw. der Betriebsinhaber persönlich, für die gesamten Kosten der AHV geradestehen, nämlich dann wenn die Damen schon längst wieder weg sind.
Frage von sweety
: wie hoch ist der AHV Beitrag pro Mädchen?
Antwort vom Experte: Bei Feststellung des effektiven Einkommens: Bruttoeinkommen x 13.9% ( z.b. 60% 40% Aufteilung); die Grundlage dafür bildet die Betriebsbuchhaltung. Bei Tagespauschaldeklaration Fr. 34.75, wenn über die kantonale SVA Zürich abgerechnet wird; die Grundlage dafür bilden die effektiven Einsatztage.
Kommt jetzt ein Schlaumeier auf die Idee und sagt: ich mach da mal gar nicht’s so hat er am Anfang zwar weniger Aufwand, kann aber nachher bei einer Revisionseinschätzung keine Grundlagen liefern, damit er die Allenfalls sehr hohe Nachrechnung vermeiden kann. Denn beim Revisionsverfahren dreht sich die Beweislast, bin ich mit einer Einschätzung nicht eiverstanden, so muss ich als Betreiber den Beweis erbringen, dass dies nicht so ist!
Frage von sweety
: Was genau müssen wir alles für die Mädchen zahlen, AHV? Mwst? Quellensteuer? was noch?
Antwort vom Experte: Aufgrund der AHV Abrechnungspflicht, so muss man Vorkehrungen treffen, für den Fall das das Steueramt Zürich plötzlich und rückwirkend (auf den 01.07.2016) eine Systemänderung durchführt. Der Betrieb ist in der Abrechnungs- und Zahlungspflicht für die Quellensteuer; zwar hat der Betrieb das Recht, das Geld von der steuerpflichtigen Person zurückzuverlangen, und genau da steht der Hacken, die Damen sind weg; somit muss der Betrieb für die gesamte Quellensteuer aus eigener Kraft aufkommen. Legt man nun die gesetzlichen Regelungen zur Quellensteuer auf den Tisch mit der Auslegung, dass der Betrag den Mitarbeitern abgezogen wurde aber nicht einbezahlt wurde, so ist der Tatbestand der Unterschlagung vorhanden.
Hier haben sich die Systeme der Kantone TG/SG/AG/ absolut bewährt, ebenfalls mit einer Tagespauschalen pro effektiven Arbeitstag. Tagespauschale Fr. 250.- x 10% Künstlertarif D = Fr. 25.- pro effektiven Arbeitstag.
In den Kantonen TG/SG/AG sind Anträge zur Senkung der QST gestellt, damit die Belastung für die Damen in einem kleinen Betrieb mit allenfalls bescheidener Gästefrequenz geringer wird. Die Entscheidungen stehen noch aus. Wir gehen derzeit davon aus, dass sich im Jahr 2018 was in dieser Position ergeben wird (kantonale Hoheit).
MwSt: Bruttoumsatz x 8% bei effektiv oder 6.1% bei Pauschalabrechnung Stand 2017, für die Abrechnung, Deklaration und Zahlung ist der Betrieb zuständig, da die MwSt in einem Bundesgerichtsentscheid festgehalten hat, dass die Damen und der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden, und somit wer sonst; der Betrieb dafür gerade stehen muss! Der Betrieb ist auch die einzige Struktur, die ständig in der Schweiz ist; die Damen kommen und gehen.
Fragen von User Grosse Rute
Frage von Grosse Rute
: Ich bin Studiobesitzer mit 5 Zimmer und vermiete die Arbeitszimmer immer für eine Tagesmiete an die Girls. Die Girls sind selbständig mit 90 Tage Bewilligung in der Schweiz. Weil ich nach aussen hin, für das Steueramt, nur der Vermieter der Arbeitszimmer bin und die Girls selbständig sind, muss ich für die Girls keine Steuern, keine AHV und keine MWST zahlen. Dafür sind die Girls selbst zuständig weil sie Selbständige sind. Ich als Vermieter versteuere nur die Mieteinnahmen. Schon seit einigen Jahren funktioniert das und mit dem Steueramt hatte ich noch nie Probleme. Sind Studiobesitzer wie ich, die nur die Arbeitszimmer an Selbständige Girls vermieten, auch von steuerlichen Änderungen betroffen?
Antwort vom Experte: Was eventuell in Vergangenheit funktioniert hat, muss nicht für den aktuellen Zeitpunkt bzw. die Zukunft gelten und erst bei einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, ob die Rechnungslegung der Vergangenheit akzeptiert oder verworfen wird. Grundsätzlich sind alle Betriebe von der Umstellung betroffen; es gibt derzeit ganz wenige Ausnahmen. Derzeit sind nur 2 Betriebe aus dem gesamten Kanton Zürich in der Schlussprüfung der SVA Zürich; die definitive Stellungnahme ist noch ausstehend. Hier müssen die Verträge, die Betriebsstruktur etc genau überprüft werden, damit oben geschildertes Betriebskonzept auch langfristig Bestand hat. Wir gehen mal davon aus, dass das Studio im Kanton Zürich liegt: Hat die Mieterin 24h uneingeschränkten Zugang zur gemieteten Sache? Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Kriterien die erfüllt sein müssen, damit dieses Betriebskonzept mit Vermietungen überhaupt Bestand hat. Liegt das Studio allenfalls in der Stadt Zürich, gilt die Prostitutionsverordnung.
Die MWST musste auch in Vergangenheit abgeführt werden. Die MWST hat die Möglichkeit in einer laufenden Revision einen "Verjährungsverzicht" einzulegen. Damit werden nicht nur die letzten 5 Jahre geprüft sondern bis 10 Jahre rückwirkend. Wenn die Rechnungslegung des Betriebes nicht anerkannt wird, wird ein Berechnungsschlüssel festgelegt und auf dieser Grundlage geschätzt / hochgerechnet; und es kommt zur Beweislastumkehr.
MwSt: Bruttoumsatz x 8% bei effektiv oder 6.1% bei Pauschalabrechnung Stand 2017, für die Abrechnung, Deklaration und Zahlung ist der Betrieb zuständig, da die MwSt in einem Bundesgerichtsentscheid festgehalten hat, dass die Damen und der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden, und somit wer sonst; der Betrieb dafür gerade stehen muss! Der Betrieb ist auch die einzige Struktur, die ständig in der Schweiz ist; die Damen kommen und gehen.
Schlussworte vom Experte
Der 6profi Administrator nimmt gerne die Daten für eine Einzelabklärung mit dem Fachexperte in einem persönlichen Gesprächstermin entgegen.
Zusammenfassend halten wir fest, dass der Kanton Zürich mit Abstand die grössten Unterschiede der einzelnen Amtsstellen aufweist. Derzeit ist kein Amt dazu bereit sich von dem jetzt eingeschlagenen Standpunkt zu verabschieden und eine gesamtheitliche Lösung für das ganze Gewerbe festzulegen. In den umliegenden Kantonen hat dies ja mal auch funktioniert und die Rechtslage ist dort für alle klar.