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Sexclub-Besitzer verliert vor Bundesgericht
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Somit erlangt das letzte Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich (90 Tagessätze zu CHF 140) Gültigkeit.
Jetzt habe ich es auch begriffen. Ich nehme allle von mir bezüglich des Tagi-Journalicsten geäusserten Unterstellungen zurück und entschuldige mich hiermit in aller Form bei ihm. ich hättte die böswillige Vermutung, dass dieser selbst ein Puffi ist und sich daher so gut auskennt in den Dienstleisstungspreisen des Etablöissements, dass er diese Preise mit den genanntes zahlen der verschieden Gerichtsurteile vermischte, niemals äussern dürfen.
Was ich aber al Hinteergrund für meine Aeusserungen im Kopf hatte war das folgende:
ich stelle immer wieder fest, wie heuchlerisch das Thema Prostitution, käufliche Liebe etc in den Medien behandelt wird, oft auch von Herren, die selbst pay6-Dienstliestungen konsumieren. Diese sind oft gerade die heuchlerischsten von allen.
Ein Beispiel gefällig? Vielleicht erinnert sich der eine oder andere Forensiker/Forumsiker noch an den Fall eines TeleZüri- oder Tele24-journalisten, (LokalTV ibezw SprachregionalTV in der CH)der auf dem Sender stets die Fälle von sexuellen Uebergriffen von Lehrern, Trainern etc betreute, Pädophiliefälle hochpuschte, "abgrundtiefe Betroffenheit" vorgaukelte, die Behörden in die Pflicht nahm etc etc etc etc...
und am Schluss aufflog als Pädokrimineller, der später als Mehrfachtäter verurteilt wurde. Seine Medienkarriere in der CH war damit natürlich am Ende. Soviel ich weiss, ging er in die USA.
Um hier mal zum Ende zu kommen sage ich nur noch:
Der umgang der Medien mit dem pay6 wäre einmal ein eigenes Thema wert im Sextalk des 6profi-Forums. Es ist fast unglaublich, wie gewisse zeitungen Puffbesuche (vorzugsweise von Prominenten) zum Skandal machen können, und gleichzeitig seitenlang Werbefläche für alle zahlungswilligen Etablissements verkaufen
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Aber da hätte ich doch noch eine kleine Frage: Warum hat die Zeitung den Lesern alle die Angaben von iFuck verheimlicht??? Wenn die Migros, die UBS, eine wichtige Persönlichkeit wie DSK oder Kachelmann etc einen Prozess verliert oder gewinnt wird die Firma (bezw die wichtige Person) doch auch mit Namen genannt
.Ähm, weil es nicht wichtig ist. Die Frage war aber einfach!
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Und nicht mal diese 90x140CHF zahlt er, da das urteil ja bedingt ausgesprochen wurde (mit 3 jähriger probezeit), daher war dann wohl eine geschäftsführer rotation angesagt.
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.....
Alle
Ich will keine weiteren Rätselfragen mehr aufschreiben, aber Wunder nehmen täte es mich schon, warum der TAGI-Journalist von90 Tagessätze à Fr.160.- zu
90 Tagessätze à Fr.140.- kommt?
.....Wenn Du die ganze Begründung des Eidg. Bundesgerichtes liest, ergeben sich folgende Tatsachen:
ZitatA.a Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, sprach X.________ mit Strafbefehl vom 22. Mai 2009 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AuG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.--,
.....
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
.....
A.b Der Einzelrichter des Bezirkes Dietikon sprach X.________ mit Urteil vom 17. November 2009 vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) frei.
Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen diesen Entscheid Berufung.
A.c Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 26. November 2010 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.--
.....
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AuG) freizusprechen.
.....
Der Beschwerdeführer unterliegt und hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.Somit erlangt das letzte Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich (90 Tagessätze zu CHF 140) Gültigkeit.
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin…?id=10.06.2011_6B_39/2011
Interessante Beobachtungen:
* der Saunaclub hat 8 Zimmer
* es waren max. 8 Frauen anwesend
* Eintritt 90, Halbstundenservice 140 Fr.
* erstinstanzlich zuständig: Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon
* Anwalt des Saunaclubleiters: Lars HeidbrinkWer möchte lösen?
90 Tagessätzen à 140 Franken verurteilt.
http://www.tagesanzeiger.ch/zu…desgericht/story/11472198iFuck
"Vielen Dank! Sie haben mir sehr geholfen. ich habe keine weiteren Fragen!!" (Peter Falk, alias Inspector Columbo, selig) Wenn man ein bischen Insider ist, kann man den Fall jetzt lösen. Aber ein kleines bischen Vorkenntnisse muss man schon haben. DIe gewöhnliche Tagi-LeseIn hat wohl mehrheitlich keine Ahnung, was da für Etablissements in Frage kommen. Ich selber war mutmasslicherweise übrigens noch nie in diesem Etablissement; einmal wollte ich hingehen, habe es aber nicht auf Anhieb gefundenAber da hätte ich doch noch eine kleine Frage: Warum hat die Zeitung den Lesern alle die Angaben von iFuck verheimlicht??? Wenn die Migros, die UBS, eine wichtige Persönlichkeit wie DSK oder Kachelmann etc einen Prozess verliert oder gewinnt wird die Firma (bezw die wichtige Person) doch auch mit Namen genannt
Patrick-Bateman
In der Zeitung steht tatsächlich 90 Tagessätze à Fr. 140.- In dem von iFuck zur Verfügung gestellten Dokument steht jedoch 90 Tagessätze à Fr. 160.- (macht eine Differenz von Fr. 1'800). Dazu kommt noch eine Busse. Zugegeben, das Geld nehmen die locker aus der PortokasseAlle
Ich will keine weiteren Rätselfragen mehr aufschreiben, aber Wunder nehmen täte es mich schon, warum der TAGI-Journalist von90 Tagessätze à Fr.160.- zu
90 Tagessätze à Fr.140.- kommt?Natürlich weiss ich, dass fast jeder Zeitungsartikel derartige Fehler enthält. Die stehen alle unter Zeitdruck und pfuschen wie alle andern auch. Meine hypothese ist aber, dass der Schreiberling einfach
90 Tagessätze à Fr. 140.- verwechselt hat mit
90 Eintritt, 1/2-Std à Fr. 140.-Der journi scheint also ein Kollege von uns zu sein.
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Um welchen Clubbesitzer handelt es sich denn?
Was hätte er anders machen müssen?
Um welchen club handelt es sich?http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin…?id=10.06.2011_6B_39/2011
Interessante Beobachtungen:
* der Saunaclub hat 8 Zimmer
* es waren max. 8 Frauen anwesend
* Eintritt 90, Halbstundenservice 140 Fr.
* erstinstanzlich zuständig: Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon
* Anwalt des Saunaclubleiters: Lars HeidbrinkWer möchte lösen?
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Um welchen Clubbesitzer handelt es sich denn?
Was hätte er anders machen müssen?
Um welchen club handelt es sich? -
Der Clubbetreiber wehrte sich gegen den Vorwurf, Arbeitgeber von Prostituierten ohne Bewilligung zu sein. Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil des Zürcher Obergerichts.
Das Zürcher Obergericht hatte den Mann 2010 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 140 Franken verurteilt. Vor Bundesgericht hatte der Betroffene argumentiert, dass er nicht Arbeitgeber der Damen in seinem Club gewesen sei.
Daher habe er auch nicht überprüfen müssen, ob die aus Brasilien, Nigeria und anderen Ländern stammenden Frauen eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz gehabt hätten. Sie hätten ebenso wie die männlichen Kunden 90 Franken Eintritt zahlen müssen und dafür die Anlage benutzen dürfen.
Bundesgericht entscheidet gegen Clubbetreiber
Dem widerspricht das Bundesgericht in seinem Urteil. Für seine Qualifikation als Arbeitgeber sei entscheidend, dass er den Frauen die Infrastruktur zur Ausübung ihres Geschäfts zur Verfügung gestellt und auch darüber entschieden hat, wer bei ihm tätig werden durfte.
Zudem habe er auf der Homepage des Clubs die Frauen vorgestellt, die an einem bestimmten Tag anwesend gewesen seien. Mit dem verlangten Eintrittsgeld habe er zudem einen fixen Teil vom Umsatz der Damen kassiert. Keine Rolle spiele, dass er ihnen keine Weisungen zu Arbeitszeit und Art der Dienstleistungen erteilt habe.
Kein Rechtsirrtum
Schliesslich hatte sich der Verurteilte auf einen Rechtsirrtum berufen und dies damit begründet, dass der Geschäftsführer eines vergleichbaren Etablissements vom Bezirksgericht Uster freigesprochen worden sei. Laut Gericht können die beiden Fälle aber nicht miteinander verglichen werden.
Im angeführten Fall habe dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden können, dass er ein irgendwie geartetes Anstellungsgespräch geführt habe. Das sei hier anders gewesen, indem er mit den Frauen beim ersten Clubbesuch jeweils gesprochen und unter anderem deren Erscheinungsbild und die Umgangsformen geprüft habe.